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Kontrollbetreuer
Der Kontrollbetreuer ist ein durch das Betreuungsgericht bestellter Betreuer, der den Aufgabenbereich der Überwachung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgaben, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann. Eigentlich ist nämlich eine Vorsorgevollmacht gegenüber der Bestellung eines Betreuers vorrangig und schließt diese aus (§ 1896 Abs. II BGB).
Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber – krankheits- oder behinderungsbedingt – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. III vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenbereich die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Eine Bestellung eines Kontrollbetreuers muss aber erforderlich erscheinen. Das ist zum Bespiel der Fall, wenn Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen. Es reicht aber auch aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Tätigkeit des Bevollmächtigten besteht, zum Beispiel bei einer besonders schwierigen Verwaltung großer Vermögenswerte.