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Kleiner Pflichtteil
Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Überlebende nach dem Tod seines Ehegatten wählen, wie er am Nachlass beteiligt wird, wenn kein Testament vorliegt. Er hat die Wahl zwischen der sog. erbrechtlichen und der sog. güterrechtlichen Lösung.
Wählt der überlebende Ehegatte die erbrechtliche Lösung erhöht sich der sich aus dem Gesetz ergebende Ehegattenerbteil um ein. Mit diesem „güterrechtlichen Viertel“ wird pauschal dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten Rechnung getragen und ein etwaiger Ausgleichsanspruch –pauschal- abgegolten. Vor allem bei kurzer Ehedauer oder einem hohen Anfangsvermögen des Erblassers stellt die erbrechtliche Lösung den überlebenden Ehegatten meist besser.
Von der güterrechtlichen Lösung spricht man in folgendem Fall: Der überlebende Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, seine Erbenstellung -unabhängig, ob sie aus dem Gesetz resulitiert oder aus einem Testament - auszuschlagen. Der Überlebende erhält sodann den konkreten, nach den Zugewinnvorschriften der §§ 1372 bis 1390 BGB errechneten Zugewinnausgleich sowie seinen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil – der kleine Pflichtteil – bestimmt sich nach dem der Erbbeteiligung nach § 1931 I, II BGB. Das bedeutet, dass dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung – Eltern – ein Pflichtteilsanspruch von ¼ zusteht.