Auskunftsanspruch & Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen Pflichtteilsanspruch, der aus der Differenz zwischen Nachlassaktiva und Nachlasspassiva ermittelt wird, sowie seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der aus Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten ermittelt wird, nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er vom Erben eine vollständige Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie aller ergänzungspflichtigen Schenkungen erhält. Zu diesem Zweck gewährt § 2314 BGB sowohl einen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, als auch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben.
Expertentipp
Die Fachanwälte der Kanzlei Advocatio, weisen darauf hin, dass die gesetzliche Regelung zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch eher unvollständig ist und sich deshalb die Rechtsprechung in der Vergangenheit mit vielen Zweifelsfragen beschäftigen musste.Häufig gestellte Fragen
- Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
- Kein Anspruch auf Vorlage von Belegen
- Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Verzeichnisses.
- Notarielles Nachlassverzeichnis
- Eidesstattliche Versicherung des Erben
- Grundsätzlich keine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses
- Wertermittlungsanspruch des Erben
- Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten
- Gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruches
1. Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses fordern. Hierzu hat der Erbe alle beim Erbfall tatsächlich vorhandene Nachlassgegenstände und Nachlasswerte (also die sogenannte Nachlassaktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren sowie die Nachlassverbindlichkeiten (also die Nachlasspassiva) zu erfassen. Mitgeteilt werden müssen aber auch alle pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers im Sinne des § 2325 BGB, letzteres sind Schenkungen des Erblassers in seinen letzten zehn Lebensjahren. Ohne zeitliche Begrenzung müssen Schenkungen mitgeteilt werden, die der Erblasser an seinen Ehegatten getätigt hat und die unter Vorbehalt eines Nutzungsrechtes (Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht) erfolgt sind. Diese Vermögenswerte werden auch als sogenannter fiktiver Nachlass bezeichnet.
Das Verzeichnis muss transparent und übersichtlich sein und den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass erfassen. Eine Aufgliederung nach Aktiv- und Passivposten ist zweckmäßig. Wertangaben braucht der Erbe nicht zu machen. Bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers muss der jeweilige Empfänger sowie der Grund derselben angegeben werden. Auch bei Nachlassverbindlichkeiten muss der Rechtsgrund angegeben werden.
2. Kein Anspruch auf Vorlage von Belegen
Belege (z.B. Kontoauszüge, Grundbuchblätter) braucht der Erbe nicht vorzulegen. Dies ist ausnahmsweise nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG Köln ZEV 1999, 110) nur dann der Fall, wenn sogenannte gemischte Schenkungen (hier hat sich der schenkende Erblasser eine Gegenleistung für die Schenkung versprechen lassen) oder schwer einzuschätzende Vermögensobjekte (wie z.B. Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligung) in Frage stehen.
3. Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Verzeichnisses.
Gem. § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird. Dieses Recht begründet aber nur ein bloßes Anwesenheitsrecht, also kein Mitwirkungsrecht. Der Pflichtteilsberechtigte kann also im Rahmen der Aufnahme weder eigene Nachforschungen anstellen, noch dafür die Erklärungen des Erben bei der Aufnahme in Zweifel ziehen. Es besteht auch kein Anspruch dahingehend, dass die Aufnahme des Verzeichnisses bei Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten in der Erblasserwohnung durchgeführt wird.
4. Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 BGB vom Erben auch fordern, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dies gilt auch, wenn zuvor schon privates Verzeichnis erstellt wurde. Nach der Rechtsprechung darf sich der Notar nicht auf die Auskunft des Erben beschränken, sondern muss selbst und eigenständig den Nachlassbestand ermitteln. Er hat durch seine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich ist.
Nach Auffassung der Rechtsprechung hat das notarielle Verzeichnis einen höheren Beweiswert, da eine größere Richtigkeitsgewähr für die Erstellung besteht. Der Notar ist nämlich zu eigenen Ermittlungen bezüglich des Nachlassbestandes verpflichtet und darf sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen. Es kann auch eine Besichtigung der Erblasserwohnung geboten sein, sofern diese noch nicht aufgelöst wurde. Der Notar muss auch bei den Kreditinstituten am Wohnort des Erblassers und den Grundbuchämtern Nachforschungen anstellen. Die Beauftragung eines Privatdetektivs ist hingegen nicht erforderlich. Der Erbe muss den Notar, den er beauftragt hat, über den Nachlassbestand, über Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers vollständig und wahrheitsgemäß informieren.
Expertentipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht in München
Benno von Braunbehrens rät jedem Pflichtteilsberechtigten nicht nur die Vorlage eines privaten, sondern eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, da dieses eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Erbrechtsexperte von Braunbehrens empfiehlt weiter, zu verlangen, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses persönlich anwesend ist. Nur so kann der Pflichtteilsberechtigte überprüfen, ob der Notar nur die Angaben des Erben, oder eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand und zu den ergänzungspflichtigen Schenkungen angestellt hat.
5. Eidesstattliche Versicherung des Erben
Der Erbe muss die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses gem. § 260 Abs. 2 BGB nur dann an Eides statt versichern, wenn das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung in folgenden Fallgruppen anzunehmen:
- Der Erbe hat vorprozessual versucht, sich der Auskunftserteilung mit allen Mitteln zu entziehen oder sich über längere Zeit hierzu verweigert.
- Der Erbe hat bereits erteilte Auskünfte wiederholt korrigiert.
6. Grundsätzlich keine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses
Hat der Erbe zunächst ein (privates oder notarielles) Verzeichnis vorgelegt, kann der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall keine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Die Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, 808) verweist den Pflichtteilsberechtigten im Regelfall nur auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB. Nur ausnahmsweise gewährt die Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, ZEV 2011, 373) einen Ergänzungsanspruch dann, wenn der Erbe in Folge eines Rechtsirrtums einen Gegenstand nicht aufgeführt oder erkennbar keine Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkung gemacht hat. Wenn allerdings die Aufstellung des Erben in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form erfolgte, so liegt bereits dem Grunde nach kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 BGB vor, mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigung dessen Erstellung (erneut) fordern kann (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180).
7. Wertermittlungsanspruch des Erben
Der Wertermittlungsanspruch, der vom Auskunftsanspruch zu unterscheiden ist, soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, sich ein umfassendes Bild über den realen und fiktiven Nachlass zu machen. Dieser Anspruch geht auf Ausarbeitung und Vorlage eines Bewertungsgutachtens durch einen unparteiischen Sachverständigen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dabei allein dem Erben und hat auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB) zu erfolgen.
Zu beachten ist, dass das erstellte Wertgutachten nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1989, 2887) nur die Funktion hat, das Risiko über einen Pflichtteilsprozess abschätzen zu können und deshalb weder für den Erben, noch den Pflichtteilsberechtigten im späteren Prozess verbindlich ist. Nicht zulässig ist es, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst eigenmächtig ein Gutachten in Auftrag gibt und dann die Kosten auf den Nachlass abwälzt.
8. Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten
Der Sachverständige hat die Wertermittlung auf den Erbfall als Stichtag abzustellen. Soweit für den Nachlassgegenstand (wie z.B. bei Immobilien) mehrere Bewertungsmethoden in Betracht kommen, muss sich der Sachverständige mit diesen eingehend auseinandersetzen, die unterschiedlichen Konsequenzen der Wertermittlung aufzeigen, erläutern, warum eine Methode von ihm als maßgeblich beurteilt wird und so einen bestimmten Verkehrswert ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte muss durch das Sachverständigengutachten über die Wertverhältnisses so sachgerecht ins Bild gesetzt werden, dass er den wirklichen Wert des Nachlasses und damit die Höhe seines Pflichtteilsanspruches zutreffend beurteilen kann.
Wertgegenstände, die dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) unterfallen, unterliegen ebenfalls der Wertermittlung. Bezüglich der nicht verbrauchbaren Nachlassgegenstände ordnet der Gesetzgeber in § 2325 Abs. 2 BGB das sogenannte Niederstwertprinzip an. Das Sachverständigengutachten muss also den Wert zu diesen beiden Stichtagen, also zum Zeitpunkt des Erbfalls und zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, ermitteln.
9. Gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruches
Kommt der Erbe seiner Verpflichtung, ein Verzeichnis vorzulegen oder eine Wertermittlung durchzuführen, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, muss der Pflichtteilsberechtigte diese Ansprüche im Wege der sogenannten Leistungsklage bei Gericht geltend machen. Nur so kann die – dreijährige – Verjährung des Auskunftsanspruches verhindert werden. Zu beachten ist dabei, dass diese Klagen bis zur Rechtskraft des Urteils und dessen Zwangsvollstreckung nicht selten einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Es besteht deshalb das Risiko, dass der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben auf Zahlung, der jedenfalls in drei Jahren verjährt, als selbständiger Anspruch neben dem Auskunftsanspruch verjährt, bevor das Verzeichnis und die Wertermittlung vorliegt.