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Die Vorsorgevollmacht

Nahezu jeder Mensch ist es gewohnt, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sich selbst zu versorgen und eigene Entscheidungen zu treffen. Doch was ist, wenn man dazu eines Tages wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist? Sicherlich beschäftigt sich niemand gern mit dieser Frage. Wer aber vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, ist froh, wenn er entsprechende Vorsorge getroffen hat. Möglich ist das mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht, mit der jeder Bürger eine Vertrauensperson dazu ermächtigen kann, für ihn Entscheidungen zu treffen und zu handeln.

Vorsorgevollmacht - Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vertrauensperson bestimmen, die für einen Entscheidungen trifft.
  • Jeder Bürger, der für den Notfall abgesichert sein möchte, sollte eine Vorsorgevollmacht errichten.
  • Ohne Vorsorgevollmacht sind es nicht automatisch die nahen Angehörigen, die Entscheidungen für den Handlungsunfähigen treffen dürfen.
  • Vorsorgevollmachten können für verschiedene Lebensbereiche erstellt werden, beispielsweise die Gesundheitsvorsorge und die Vermögensvorsorge.
  • Vorsorgeregelungen sollten immer gemeinsam mit einem Experten getroffen werden.

1. Was versteht man unter Vorsorgeregelungen und was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit Vorsorgeregelungen kann jede Bürgerin und jeder Bürger bestimmen, wer was im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit tun darf:

  • Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln.
  • Mit einer Patientenverfügung wird dagegen festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte.

2. Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Niemand ist davor sicher, dass er nicht plötzlich oder im Verlauf einer Erkrankung längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann. Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die Möglichkeiten der Medizin, durch Einsatz von technischen Mitteln den Todeseintritt zu verzögern, schreiten stetig voran. Auch wird Leben durch eine teilweise unwürdige und manchmal fragwürdige Apparatemedizin künstlich erhalten.

Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko, aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können. 25 % der über 85-Jährigen leiden unter seniler Demenz und sind damit betreuungsbedürftig. Auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos sein, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden.

Expertentipp Ihrer Fachanwälte für Erbrecht in München

Die Frage „Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?“ lässt sich demnach so beantworten: Jeder Bürger, der darauf Wert legt, dass im Notfall eine Vertrauensperson für ihn entscheiden und handeln kann, benötigt eine Vorsorgevollmacht.

3. Was passiert im Alters- und Pflegefall ohne Vorsorgevollmacht?

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann.

Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht darf man nicht „auf die lange Bank schieben“. Jeder muss Vorsorge treffen, solange er die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Ist die Einsichtsfähigkeit (z. B. wegen altersbedingter Demenz) bereit eingeschränkt, muss möglicherweise vom Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht ist ein streng formalistisches Verfahren. Es kann deshalb erhebliche Zeit vergehen, bis ein Betreuer bestellt wird. Der Betroffene muss vom Richter angehört und amtsärztlich untersucht werden. Ergibt die amtsärztliche Untersuchung, dass man bereits betreuungsbedürftig ist, kann regelmäßig keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden.

4. Welche Lebensbereiche deckt eine Vorsorgevollmacht ab?

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten
  • Vornahme von Schenkungen
  • Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.)
  • Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung notwendig sein.)
  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Vertretung vor Gericht
  • Erteilung einer Untervollmacht

Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden.

5. Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Vorsorgevollmacht?

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z. B. Geschäftspartner, Behörden, Gerichte, Banken), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten.

  • Im Außenverhältnis gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben („rechtliches Können“).
  • Das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“).

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München

Im Innenverhältnis kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten bestimmte Weisungen und Wünsche „mit auf den Weg geben“. So kann er festlegen, ob Vermögenswerte zur Finanzierung von Pflegekosten veräußert werden dürfen. Man kann auch bestimmen, ob bei einer Heimunterbringung die Wohnung aufgelöst werden soll und ob Kredite zur Finanzierung der Pflegekosten aufgenommen werden dürfen.

6. Muss eine Vorsorgevollmacht schriftlich oder beim Notar errichtet werden?

Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden, es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird; ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Betreuungsgericht ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt werden.

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München

Bevor man eine Vorsorgevollmacht zu Papier bringt, sollte man bei der Bank anfragen, ob sie eine frei formulierte Vollmacht akzeptiert oder auf eigenen Formularen für eine Kontovollmacht besteht. Falls Letzteres der Fall ist, sollte man zumindest für die Kontovollmacht das geforderte Formular verwenden, um späteren Ärger auszuschließen. Es ist sinnvoll, bei den persönlichen Papieren oder in der Geldbörse einen schriftlichen Hinweis auf die Existenz der Vorsorgevollmacht und den Hinterlegungsort zu verwahren. So ist gewährleistet, dass im Ernstfall die Vollmacht schnell gefunden wird.

7. Wie lässt sich der Missbrauch einer Vollmacht verhindern?

Um vorzubeugen, dass der Bevollmächtigte nicht in einer „schwachen Stunde in die eigene Tasche wirtschaftet“, kann man einen „Kontrollbevollmächtigten“ einsetzen. Dieser hat dann die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen und kann Auskunft und Rechenschaft verlangen. Er kann die Vollmacht widerrufen, falls sich der Verdacht des Missbrauchs erhärtet. Weiter kann festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte bei bestimmten, näher festgelegten Entscheidungen und Handlungen die Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten einholen muss.

Expertentipp 

Eine Überwachung des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht findet normalerweise nicht statt. Erst wenn konkrete Verdachtsmomente bekannt werden, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.

8. Was sollte der Bevollmächtigte für sich selbst beachten?

Da der Vollmachtgeber (bzw. nach seinem Tod seine Erben) jederzeit Rechenschaft über die getroffenen Maßnahmen und den Verbleib des verwalteten Vermögens verlangen kann, sollte der Bevollmächtigte zur Vermeidung von Streit

  • Bargeld immer nur gegen Quittung auszahlen,
  • ein Haushaltsbuch führen,
  • für alle Ausgaben Belege sammeln,
  • bei Kontovollmacht Kopien der Kontoauszüge fertigen.

Nur so ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte nach dem Erbfall vollständige Rechenschaft gegenüber den Erben ablegen kann und sich nicht schadensersatzpflichtig macht.

Banken & Erbrecht – das müssen Sie beim Erben und Vererben beachten

9. Kann mit einer Vollmacht auch für die Zeit nach dem Erbfall vorgesorgt werden?

Zur Regelung von Nachlassangelegenheiten müssen die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, aus dem sich ihr gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht ergibt. Der Erbschein ist sozusagen der „Personalausweis“ des Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker muss sich durch ein gerichtliches Zeugnis legitimieren, um für den Nachlass handeln zu können.

Die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hierdurch kann sich die Nachlassverwaltung, insbesondere die Zahlung von Nachlassschulden, erheblich verzögern.

Dem kann der Erblasser durch eine „transmortale Vollmacht“ vorbeugen. Diese Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantragte Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird.

Sorgen Sie für den Fall des Falls vor

Niemand ist davor sicher, dass er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr selbst für seine Anliegen einstehen kann. Deswegen sollte jeder über entsprechende Vorsorgeregelungen nachdenken, um nicht nur sich selbst, sondern auch seine Angehörigen vor auftretenden Schwierigkeiten zu bewahren.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Experten für Testamentsgestaltung in München erstellen wir für Sie Vorsorgeregelungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und sorge für eine sichere Registrierung und Verwahrung des Dokuments. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um für den Ernstfall vorzusorgen.

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