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Testament-Ratgeber für Karitative Organisationen und Stiftungen

Erbe spenden oder stiften? Das sollten Sie dabei beachten

In Deutschland ist die Bereitschaft, Kindern und verarmten Menschen sowie gemeinnützigen Organisationen zu helfen, stark ausgeprägt. Vor allem Menschen, die selbst keine eigenen Kinder, Partner oder nahen Verwandten haben, möchten mit ihrem Vermögen über den eigenen Tod hinaus „Gutes“ für die Allgemeinheit bewirken. Mit einem Testament kann man eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation als Erben einsetzen oder ihr ein Vermächtnis zukommen lassen. Außerdem entscheiden sich immer mehr vermögende Menschen für die Gründung einer eigenen Stiftung.

1. Mit einem Testament helfen?

Durch Testament kann eine oder mehrere für förderungswürdig gehaltene Organisationen zu gleichen Teilen oder nach einem beliebigen Schlüssel als Erben eingesetzt werden. Weiter besteht die Möglichkeit, der Organisation per Vermächtnis nur einen bestimmten Vermögensvorteil (etwa einen Geldbetrag oder eine Immobilie) zu übereignen.

Tipp der Fachnwälte für Erbrecht und Spezialisten für Testamentsgestaltung

Zu überlegen ist, wie und wer dem in der letztwilligen Verfügung geäußerten Willen nach dem Erbfall Geltung verschafft. Oft nimmt der Erblasser keinen Kontakt zu den Körperschaften auf, die er mit einem Vermächtnis oder einer Erbschaft bedenken will. Die Körperschaften erfahren meist erst Monate nach dem Tod eines Erblassers von der Tatsache, dass sie in einer letztwilligen Verfügung bedacht worden sind. Daher empfiehlt es sich zu prüfen, ob nicht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll und zweckmäßig ist.

Der Testamentsvollstrecker sollte eine von dem Erblasser ausgewählte Vertrauensperson sein, die zweckmäßigerweise sowohl die Pläne des Erblassers als auch die Vermögensstruktur des Nachlasses kennt. Damit ist gewährleistet, dass der Nachlass zügig der vom Erblasser vorgesehenen Verwendung zugeführt wird.

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker – alles Wichtige auf einen Blick

2. Muster „Karitative Organisation erhält Vermächtnis“

Beispiel:

Max Moormann, kinderlos, nicht verheiratet und ohne nähere Verwandte, möchte seinen alten Schulfreund Anton Mayer als Erben einsetzen und der gemeinnützigen Organisation „Adventskalender für gute Werke e.V.“ ein Vermächtnis von 100.000 Euro zuwenden. Er kann hierzu folgendes Testament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Zu meinem alleinigen Erben setze ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, meinen Freund, Anton Mayer, geboren am 18.8.1958, derzeit wohnhaft in 81677 München, Mühlbaurstraße 1, ein.

    Sollte Herr Anton Mayer zum Zeitpunkt meines Todes schon verstorben sein, so bestimme ich als Ersatzerbin die gemeinnützige Organisation „Adventskalender für gute Werke e.V.“ mit Sitz in 81677 München, Hultschiner Straße 8.

  2. Im Wege des Vermächtnisses erhält aus meinem Nachlass die gemeinnützige Organisation „Adventskalender für gute Werke e.V.“ mit Sitz in 81677 München, Hultschiner Straße 8, einen Geldbetrag von 100.000 Euro. Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.

  3. Meinen Erben belaste ich mit der Auflage, meine Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

  4. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine oben im Testament genannten Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt Klaus Klug, mit Kanzleisitz in 80538 München, Widenmayerstraße 28. Ein etwaiger Ersatztestamentsvollstrecker soll durch den Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. (www.NDTV.info) bestimmt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richten.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

3. Muster „Karitative Organisation wird Erbe“

Beispiel:

Der alleinstehende Max Moormann möchte die gemeinnützige Organisation „Adventskalender für gute Werke e.V.“ als Erben einsetzen. Er kann hierzu folgendes Testament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Zu meinem alleinigen Erben setze ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, die gemeinnützige Organisation „Adventskalender für gute Werke e.V.“ mit Sitz in 81677 München, Hultschiner Straße 8, ein.

  2. Meinen Erben belaste ich mit der Auflage, meine Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

  3. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat de Aufgabe, meine oben im Testament genannten Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt Klaus Klug, mit Kanzleisitz in 80538 München, Widenmayerstraße 28. Ein etwaiger Ersatztestamentsvollstrecker soll durch den Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. (www.NDTV.info) bestimmt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richten.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

Expertentipp

Die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis zugunsten einer Organisation, die mildtätige oder karitative Zwecke verfolgt, hat den Vorteil, dass die Zuwendung erbschaftsteuerfrei ist, sofern die ausgewählte Organisation die in der Abgabenordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

So muss die Organisation nach ihrer Satzung oder ihrem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dienen. Mildtätig ist eine Organisation nur dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, selbstlos zu unterstützen.

Um herauszufinden, ob eine Organisation diese Voraussetzungen erfüllt, muss man die Satzung anfordern; bereits aus dieser muss sich definitiv ergeben, dass die Organisation selbstlos, ausschließlich und unmittelbar den von ihr gewählten, mildtätigen Zweck verfolgt. Um ganz sicherzugehen, sollte neben der Satzung auch eine Kopie der letzten Ausfertigung des „Freistellungsbescheides“ angefordert werden. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass die Organisation nach Überprüfung des Jahresabschlusses tatsächlich steuerbegünstigte mildtätige Zwecke verfolgt.

4. Für wen sind Stiftungen sinnvoll?

Nicht immer wird ein Kapital in Millionenhöhe zugewendet, schließlich verfügen keineswegs alle Stifter über ein großes Vermögen. So kann jeder fünfte Stifter weniger als 250.000 Euro als Gründungskapital einbringen. Bei einer Stiftung wird das Stiftungskapital in seinem Bestand erhalten. Die Stiftungszwecke werden ausschließlich mit den Erträgen aus dem Kapitalstamm (Vermögen) der Stiftung verfolgt.

Rund 43 Prozent der Stiftungs-Neugründungen müssen mit weniger als 100.000 Euro Kapital an den Start gehen, so dass in Zeiten niedriger Kapitalzinsen nur wenige 1.000 Euro pro Jahr für den Stiftungszweck verwendet werden können. Nach den Ergebnissen einer Studie der Bertelsmann-Stiftung sind heute die Personen, die eine Stiftung gründen, keineswegs „alt, reich und verschroben“; ganz im Gegenteil prägen immer mehr jüngere, aktive Initiatoren und Geldgeber die Stiftungslandschaft – fast 40 Prozent sind jünger als 60 Jahre.

Die Errichtung einer Stiftung kommt vor allem für Personen in Frage, die

  • keinen Partner oder keine eigenen Kinder haben;
  • ihren Verwandten oder dem Staat nichts oder nur einen Teil ihres Vermögens vererben wollen;
  • gemeinnützige Ziele (zum Beispiel Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, Erhaltung der natürlichen Umwelt, Förderung der Wissenschaft) realisieren wollen.

5. Welche Stiftungsformen gibt es?

Die Formen der Stiftungen sind so vielfältig wie die Motive der Stifter. Den ganz überwiegenden Teil der Neugründungen machen die gemeinnützigen Stiftungen mit über 90 Prozent aus. Diese Stiftungen dienen zur Verwirklichung religiöser, wissenschaftlicher, mildtätiger und karitativer Zwecke.

Familienstiftungen haben demgegenüber den Zweck, überwiegend dem Interesse oder dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien zu dienen, die in der Gründungsurkunde genannt sind. Unternehmensverbundene Stiftungen betreiben oder halten Beteiligungen an Firmen zum Zweck der Erhaltung des Unternehmens, Sicherung der Kontinuität und Vermeidung der Zerschlagung im Erbfall. Vor allem Unternehmer, die keine Erben haben, können mit der Errichtung einer Stiftung dafür sorgen, dass ihr Lebenswerk erhalten bleibt.

6. Wie errichtet man eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine vom Gründer geschaffene Institution, die die Aufgabe hat, den festgelegten Stiftungszweck mit Hilfe des übereigneten Kapitals dauerhaft zu verfolgen. Daher sind die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs: die Stiftungsorganisation, der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen. Zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung benötigt man die Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Durch das „Stiftungsgeschäft“ setzt der Stifter den Stiftungsakt. Er erklärt verbindlich, dass er eine selbständige Stiftung errichten will und ein bestimmter Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung bestimmter Zwecke gewidmet wird. Die Stiftungsorganisation regelt die Stiftungssatzung.

In den Stiftungsgesetzen der Bundesländer sind die Anforderungen präzisiert, die in der Regel an die Satzung gestellt werden:

  • Name der Stiftung
  • Sitz und Zweck der Stiftung
  • Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
  • Vermögen der Stiftung
  • Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
  • Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten
  • Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse

7. Stiftungsgründung mittels Testament?

Eine Stiftung kann sowohl „unter Lebenden“ als auch „in einer Verfügung von Todes wegen“ errichtet werden. Nahezu 90 Prozent der Stiftungen werden unter Lebenden errichtet. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Der Stifter hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf „seine“ Stiftung und deren Arbeit zu nehmen. Er kann Fehlentwicklungen entgegenwirken, Fehleinschätzungen korrigieren und durch die Änderung der Satzung die Stiftungsorganisation optimieren.

Hinweis

Bei der Stiftung von Todes wegen unterliegt das Stiftungsgeschäft den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften, das heißt, sie kann in einem privatschriftlichen oder notariellen Testament oder in einem Erbvertrag vom Stifter errichtet werden. Unbedingt zu empfehlen ist bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Denn nach dem Todesfall wird eine Person benötigt, die den Willen des Stifters fachkundig umsetzt und die Anerkennung der Stiftung betreibt.

8. Muster „Stiftungsgründung mittels Testament“

Beispiel:

Der alleinstehende Millionär Max Moormann leidet an Aids und möchte von Todes wegen eine Stiftung gründen, deren Aufgabe es ist, die Aids-Forschung zu fördern. Er kann hierzu folgendes Testament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze zu meinem alleinigen Erben meines gesamten Vermögens eine noch zu gründende, selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts ein (§§ 80 ff. BGB). Die Stiftung trägt den Namen „Max Moormann Stiftung“. Im Übrigen bestimme ich als Stiftungsgeschäft Folgendes:

    1. Die Stiftung hat ihren Sitz in München.
    2. Der Stiftungszweck besteht in der Förderung der Wissenschaft und Lehre im Bereich der Aidsforschung.
    3. Die Stiftung soll gemeinnützig sein.
    4. Das Stiftungsvermögen umfasst den gesamten Nachlass.
    5. Der Vorstand besteht aus einer Person. Für den Vorstand bestimme ich meine Steuerberaterin Frauke Fink, derzeit wohnhaft in 81677 München, Mühlbaurstr. 1.
  2. Ich bestimme Herrn Rechtsanwalt Klaus Klug, mit Kanzleisitz in 80538 München, Widenmayerstraße 28, zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, unmittelbar nach meinem Tod die Stiftung gemäß der beigefügten Satzung zu errichten, die Genehmigung der zuständigen Behörde zu diesem Stiftungsgeschäft einzuholen und die Vermögenszuwendung an die Stiftung sicherzustellen. Wird seitens der Genehmigungsbehörde keine Genehmigung der Stiftung erteilt, dann ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Satzung der Stiftung entsprechend den Anforderungen der Genehmigungsbehörde anzupassen. Wird die Stiftung nicht genehmigt, dann bestimme ich die UNICEF Stiftung zu meinem alleinigen Erben.

Ein etwaiger Ersatztestamentsvollstrecker soll durch den Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. (www.NDTV.info) bestimmt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richten.

München, den 1.8.2020              Max Moormann

Tipp

Wer eine Stiftung gründen möchte, ist gut beraten, sich bereits in der Gründungsphase bei der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörde zu erkundigen und dort einen Entwurf der Stiftungssatzung zur Vorprüfung einzureichen. Mit dem Ergebnis dieser Prüfung kann der Stifter dann seinen Entwurf optimieren.

9. Vermögensausstattung der Stiftung

Damit die Organe der Stiftung den Stiftungszweck verwirklichen können, bedürfen sie eines ausreichenden Vermögens. Das Stiftungsvermögen kann aus Finanzmitteln, Sachen und Rechten, die der Stiftung bei der Gründung (Errichtungsdotationen) oder später (Zustiftungen) übereignet oder übertragen werden, bestehen.

Damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert ist, muss die Vermögensausstattung dem konkreten Zweck in ausreichendem Umfang entsprechen. In der Regel ist ein Mindestkapital von 50.000 Euro erforderlich. Bei kleineren Vermögen sollten stiftungswillige Personen daher überlegen, ob es nicht eine Alternative für sie darstellt, ihr Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zuzustiften, die Ziele verfolgt, die sie auch unterstützen wollen. Dadurch kann man vermeiden, dass die ohnehin zu erwartenden geringen Erträge im Wesentlichen für die Verwaltung der Stiftung aufgebraucht werden und für den eigentlichen Stiftungszweck kaum Mittel zur Verfügung stehen.

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die Gründung einer Stiftung sein. Dennoch sind die steuerlichen Vor- und Nachteile einer Stiftungsgründung insbesondere vor der Gründung anzusprechen – am besten im Rahmen einer professionellen Beratung. Familien- und Unternehmensstiftungen sind nicht immer steuerlich begünstigt!

Das Steuersparmodell ist jedoch die am häufigsten gewählte „gemeinnützige“ Stiftung. Bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen ist sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Nur ein möglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt diesen Steuern.