nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (= Miterben), so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte "Gesamthandsgermeinschaft". Für eine Gesamthandsgemeinschaft ist charakteristisch, dass ihr Vermögen als Ganzes den Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird ("Allen gehört alles"). Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, es gehören aber keinem Miterben ein einzelner Nachlassgegenstand allein oder ein Teil daran.

Beispiel: Der von den Miterben A und B geerbte Schrank gehört nicht etwa zur Hälfte dem A und zur Hälfte dem B, sondern der Schrank gehört "A und B in Erbengemeinschaft". Jeder Miterbe ist Eigentümer des ganzen Schrankes. Diese doppelte und gleichrangige Berechtigung von A und B an dem Schrank würde natürlich zu Kollisionen zwischen A und B und zu widersprüchlichen Verfügungen gegenüber Dritten führen, wenn jeder Miterbe seine Berechtigung alleine ausüben dürfte. Deshalb wird den einzelnen Miterben die Verfügungsbefugnis über den Schrank genommen: A und B können alleine weder über den Schank noch an einem Anteil am Schrank (Hälfte des Schrankes) verfügen.

Nur gemeinsam können die Miterben wirksame Verfügungen treffen; das Recht steht allen Teilhabern ganz zu, aber eben nur "zur gesamten Hand" ("Jedem gehört alles, aber nur alle zusammen können verfügen").