nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Erbauseinandersetzung

Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese zunächst eine Erbengemeinschaft. Diese muss auseinandergesetzt werden, wenn z.B. Grundstücke oder einzelne Nachlassgegenstände endgültig einzelnen Miterben zukommen sollen. Es muss also eine Regelung zwischen allen Erben getroffen erden, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist. Dies bietet häufig Anlass zu Streit. Treten hier Probleme auf, kann dies schnell und relativ günstig im Rahmen einer Mediation geregelt werden. Gibt es keine Einigung, kann ein Teilungsplan erstellt werden. Dies der Vorschlag eines Miterben darüber, wie nach seiner Vorstellung der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Gibt es hierüber keine Einigung, kann auf Zustimmung zum Teilungsplan geklagt werden.

Ein Erblasser kann in einem Testament aber auch anordnen, dass eine Erbengemeinschaft insgesamt oder an einzelnen Gegenständen, z.B. einem bestimmten Grundstück ausgeschlossen wird. Dieses Auseinandersetzungsverbot endet in der Regel nach 30 Jahren. Der Erblasser kann aber das Ende des Verbotes an den Eintritt bestimmter Ereignisse knüpfen, die in der Person eines Miterben liegen, so dass es praktisch auch zu längeren Auseinandersetzungsverboten kommen kann