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Vergütung des Testamentsvollstreckers
Bestimmt ein Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen, dass ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung und/oder Verwaltung des Nachlasses über einen gewissen Zeitraum vorzunehmen hat, sollte er sich nicht darauf beschränken, lediglich die Testamentsvollstreckung an sich anzuordnen. Der Erblasser sollte im Testament vielmehr auch festlegen, welche Vergütung ihm für seine Tätigkeit zusteht.
Zwar gibt das Gesetz vor, der Testamentsvollstrecker erhalte eine »angemessene« Vergütung, wenn in der Verfügung von Todes wegen nichts explizit geregelt ist. Allerdings zeigt sich in der Praxis als so häufig, dass die Vorstellungen von Angemessenheit der Vergütung auf Seiten der Erben und auf Seiten des Testamentsvollstreckers äußerst unterschiedlich sind.
Nur durch eine genaue Festlegung lässt sich in der Regel Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der Deutsche Notarverein empfiehlt z. B. folgende Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann:
Vergütungsgrundbetrag
Bis Euro 250 000,– 4,0 % des Nachlasses bis Euro 500 000,– 3,0 % des Nachlasses bis Euro 2 500 000,– 2,5 % des Nachlasses bis Euro 5 000 000,– 2,0 % des Nachlasses über Euro 5 000 000,– 1,5 % des Nachlasses |
Viele andere Institutionen bzw. Personen haben andere Tabellen entwickelt, auf die in der Praxis ebenso zurückgegriffen werden kann.
Wenn man bedenkt, dass Erbprozesse häufig mehr als 10% des Nachlasses verschlingen, sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung verhältnismäßig gering.