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Gefundene Begriffe

Teilungsklage

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), ggfs. Teilungsklage erheben. Der Gesetzgeber sieht eine reale Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor. Dies kann gerade bei Nachlassimmobilien nicht immer umgesetzt werden.

Einigen sich die Miterben dann nicht über die Art und Weise der Auseinandersetzung, so werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Die Praxis zeigt, dass bei einer Versteigerung im Regelfall ein deutlich niedrigerer Erlös als bei einem freien Verkauf erzielt wird. Da bei einer Versteigerung jeder Erbe selbst oder über eine dritte Person mitbieten kann, ist der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade für solvente Miterben ein beliebtes Mittel, an das Grundstück zu kommen. Bei Gericht kann zwar beantragt werden, dass das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten einzustellen ist. Dieser Antrag wird aber nur dann erfolgreich sein, wenn konkrete Pläne für eine bessere Verwertung des Grundstücks vorgelegt werden.