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Letztwillige Verfügung
Unter den Begriff “Letztwillige Verfügung“ fallen sämtliche Anordnungen des potentiellen Erblassers zur Regelung seines Nachlasses für die Zeit nach seinem Tod. Hierfür steht die Möglichkeit zur Errichtung eines (gemeinschaftlichen) Testamentes oder eines Erbvertrages zur Verfügung, wodurch die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden kann. Darüber hinaus fallen unter die letztwilligen Verfügungen Nachlassauch Vermächtnisse, Auflagen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt jedoch voraus, dass die Formvorschriften bei Errichtung eingehalten werden. Um die Einhaltung sicherzustellen, kann jede letztwillige Verfügung in notarieller Form errichtet werden. In diesem Fall haftet der Notar für die Einhaltung sämtlicher Formalien. Bei einem Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Ein Testament kann dagegen auch handschriftlich verfasst werden, sofern es Ort, Datum und Unterschrift enthält. Bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten ist es ausnahmsweise erlaubt, dass nur ein Ehegatte das Testament handschriftlich aufsetzt, wenn es durch beide Testierenden unterschrieben wird.