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Lebensversicherung - Bewertung bei Pflichtteilen
Um den Pflichtteilsberechtigten vor Schenkung des Erblassers und damit Verkleinerung des Pflichtteils zu schützen, sieht das BGB vor, dass Schenkungen während der letzten 10 Jahre vor Tod des Erblassers zu bestimmten Quoten -abhängig von der zurückliegenden Zeit- zum Nachlass hinzugerechnet werden.
Bei Lebensversicherungsverträgen, für deren Auszahlung der Erblasser einen bestimmten Bezugsberechtigten vorgesehen hatte, war bisher streitig, ob nur die eingezahlten Prämien oder die ausgezahlte Versicherungsleistung möglicherweise in den Nachlass fallen würden.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Rückkaufswert oder, sofern dieser höher ist, der Veräußerungswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes entscheidend ist. Da der Veräußerungswert keine feste Größe ist, wird auch dies wieder zu Streitigkeiten führen.