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- Gefundene Begriffe
- Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB)
- Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände wie Hochwasser oder Verschüttung, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar oder dem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB).
Drei-Zeugen-Testament
Unter folgenden Voraussetzungen kann vor drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden:
Dieses außerordentliche Testament hat nur vorläufigen Charakter und wird deshalb drei Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser zudiesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2251 BGB).