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Gefundene Begriffe

Anfechtung

Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbervertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn diese letztwillige Verfügung nie existiert hätte. Dabei ist der Erblasser bei einem (Einzel-) Testament nicht anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein Testament nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf aufheben oder ändern. Einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament kann der Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann. Davon zu unterschieden ist, dass das TEstament wegen testierunfähigkeit oder mangelnder Testierfähigkeit ohnehin unwirksam ist. In letzteren Fällen bedarf es keiner Anfechtung, da diese TEstamente dann per se unwirksam sind.

Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Es kommen insbesondere in Betracht:

  • Irrtum über die Erklärung (Erblasser wollte etwas anderes sagen) oder über den Inhalt der Erklärung (Erblasser hat sich über den Erklärungsinhalt geirrt),
  • Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt von künftigen Umständen oder
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (nach Errichtung der letztwilligen Verfügung kommt ein neuer Pflictteilsberechtigter hinzu, z.B. neue sKind neuer Ehegatte).

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund.

Nicht nur letztwillige Verfügungungen können angefochten werden, sondern auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. als Anfechtungsgrund kommen in Betracht: der Irrtum über den Lauf und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses (z. B. Nachlass stellt sich später als überschuldet dar). In diesen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist aber nicht 1 Jahr sondern nur 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund!