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Wie erfährt man, dass man geerbt hat?

Das zuständige Nachlassgericht ermittelt die gesetzlichen Erben. Die Eröffnung eines Testamentes ist von Amts wegen vorzunehmen, sobald das Nachlassgericht vom Todesfall Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag eines Beteiligten ist daher nicht erforderlich. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (also auch ein nicht bedachter gesetzlicher Erbe), ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen und eine Kopie davon zu verlangen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse ist nicht ausreichend (§ 2264 BGB). Das Nachlassgericht informiert auch das Finanzamt über die Eröffnung des Testaments.