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Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat als erster Teil der umfassenden Reform der Rechtsstellung schwuler und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Ist Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel. Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe (Einzelheiten siehe: Lebenspartner-Erbrecht). Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner nebst Verwandten aus der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nach § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament bestätigen, abändern oder ausschließen. Dabei sollten sie sich zweckmäßig von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sie können auch einen Erbvertrag oder wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich z. B. gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Ist ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch, aufgrund dessen er jedenfalls die Hälfte vom Wert seines gesetzlichen Erbteils erhält. In der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner zur Zeit jedoch wie fremde Dritte behandelt, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegen.