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Gefundene Begriffe

Heimgesetz

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Diese Norm gilt auch für erbrechtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere für alle Verfügungen von Todes wegen. Ein derartiges gesetzliches Verbot enthält § 14 Heimgesetz. Danach ist es dem Träger eines Heims sowie den Beschäftigten des Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen (über das vereinbarte Entgelt hinaus) versprechen oder gewähren zu lassen. Somit sind Erbverträge zugunsten der genannten Personen verboten. Nach der Rechtsprechung gilt § 14 Heimgesetz aber auch für Testamente, wenn sie mit dem Einverständnis des bedachten Heimträgers bzw. der Bediensteten errichtet wurden oder wenn die testamentarische Einsetzung den Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war.