nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Erbverzicht

Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch notariellen Vertrag mit dem (zukünftigen) Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzichtende fällt sodann als Erbe weg und kann auch keinen Pflichtteil beanspruchen. In aller Regel wird für den Erbverzicht eine Abfindung bezahlt. Allerdings müssen die Folgen eines Erbverzichtes bedacht werden. Der Verzichtende wird nach § 2346 BGB so gestellt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Dadurch kann sich die Pflichtteilsquote evtl. weiterer Kinder des Erblassers erhöhen. Um dies zu vermeiden, reicht regelmäßig ein Pflichtteilsverzicht aus. Dann hat es der Erblasser in der Hand, durch testamentarische Gestaltung den Vermögensfluss ohne störende Pflichtteilsansprüche zu regeln. Eine Faustformel besagt deshalb: „Verzichte auf den Erbverzicht.“