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Die Erbengemeinschaft - Tipps & Hinweise für Miterben

Eine Erbengemeinschaft führt häufig zu langjährigen Streitigkeiten. Der Grund für die oft erbittert geführten Auseinandersetzungen liegt vor allem darin, dass die Erben den gesamten Nachlass gemeinsam – meist einstimmig – verwalten müssen und manche Miterben sinnvolle Vorschläge torpedieren, um sich sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Ein Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Rechte und bei der Lösung von Konflikten. Er vermittelt zwischen den Miterben und sorgt für einen fairen Interessenausgleich. Im Auftrag von Erbengemeinschaften regelt er die Nachlassverwaltung und Nachlassabwicklung und vermeidet damit eine unnötige Teilungsversteigerung und langwierige Erbprozesse.

Erbengemeinschaft - Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Mehrere Erben stellen eine Erbengemeinschaft dar.
  • Pflichtteilsberechtigte und/oder Vermächtnisnehmer sind keine Miterben.
  • Eine Erbengemeinschaft entsteht durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge.
  • Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, keinem Miterben gehört etwas alleine.
  • Die Erbengemeinschaft ist keine dauerhafte Einrichtung. Sie ist vielmehr darauf ausgerichtet, irgendwann aufgelöst zu werden.

1. Wie kommt eine Erbengemeinschaft zustande?

In der Regel wissen die Angehörigen (Ehepartner, Kinder, nähere Verwandte), wer sich aufgrund eines Testaments, Aussagen des Erblassers oder der Verwandtschaftsverhältnisse Hoffnungen machen kann, ein Vermögen zu erben. Es kommt jedoch ganz auf den Einzelfall an. Ein Testament kann verworren und ungültig sein, und dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Es kann ein Testament auftauchen, von dem die Angehörigen, die sich als Erben wähnten, nichts wussten. Das Nachlassgericht entscheidet, welcher letzte Wille der allerletzte und damit maßgebliche ist und wer alleine oder als Erbengemeinschaft den Nachlass erhält. In wenigen Fällen wird die Entscheidung des Gerichts angefochten, und dann können jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen folgen, bis endgültig geklärt ist, wer erbt und wer nicht.

Gesetzliche Erbfolge - Bedeutung, Erklärung, Rangfolgen

Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Wer als Erbe mit Sicherheit weiß, dass die zu erwartende Erbschaft mehr Schulden als Vermögen beinhaltet, sollte sich frühzeitig um die Ausschlagung des Erbes kümmern. Es gilt eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls, also nicht immer sechs Wochen nach dem Todesfall. Oft lässt sich in dieser kurzen Frist nicht klären, ob der Nachlass tatsächlich verschuldet ist, da der Wert von Immobilien, Auto, Schmuck und sonstigen Gegenständen, die Höhe von Schulden und Kontostände nicht in wenigen Wochen zu ermitteln sind. In solchen Fällen ist es meist auch später noch möglich, das Erbe auszuschlagen.

2. Was ist ein Miterbe und was hat er zu tun?

Von „Miterben“ wird immer dann gesprochen, wenn der Nachlass an mehrere Personen geht, also nicht ein Alleinerbe alles erhält. Jeder Miterbe muss sich mit den anderen Miterben über die Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) und über die “Verteilung des Nachlasses(§ 2042 BGB) einig werden. Er ist allein zu eigenmächtigen Verfügungen über den Nachlass oder einzelne hinterlassene Gegenstände nicht berechtigt.

3. Was gehört den einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft?

Der gesamte Nachlass gehört zunächst – vor der Nachlassteilung - allen Beteiligten einer Erbengemeinschaft. Von jeder Immobilie, jedem Auto, jeder Sammlung und jeder Vase steht zunächst allen Erben ein bestimmter Anteil zu. Juristen sprechen da von einem „fiktiven“, also nur gedachten oder rechnerischen Anteil (entsprechend den Erbanteilen, die anfangs oft nicht bekannt sind). Erst nach der erfolgten Nachlassteilung – oft Jahre nach dem Erbfall - gehört den einzelnen Miterben entsprechend der Teilungsvereinbarung ein Geldbetrag, eine Vase, ein Auto, ein Möbel oder ein Bild.

Immobilien, Häuser & Grundstücke in der Erbengemeinschaft

4. Welche Auskunftsansprüche haben Miterben untereinander?

Nach der Rechtsprechung gibt es keine generelle Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Miterben. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Personen wesentlich mehr über das ererbte Vermögen und seinen Wert wissen. Es kann also ein Miterbe, der das Haus des Verstorbenen übernehmen möchte, sein Wissen über all das, was bereits saniert wurde, für sich behalten, und auf vielfältige Mängel verweisen, um die Immobilie günstig übernehmen zu können.

Anders ist das jedoch in bestimmten Fällen: Miterben, die vom Erblasser mit der Verwaltung des Vermögens bevollmächtigt wurden oder Notverwaltungsmaßnahmen getroffen haben, sind zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Wer mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist gegenüber Miterben zu Auskünften über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen und die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte verpflichtet (§2028 BGB).

Wer schon zu Lebzeiten des Verstorbenen Wertgegenstände oder Geldzuwendungen erhalten hat, ist ebenfalls zu Auskünften verpflichtet (§2050 BGB). Eine Auskunftsverpflichtung eines Miterben kommt auch nach dem „Grundsatz von Treu und Glauben“ in Frage, hier gelten jedoch enge Grenzen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ein Miterbe, der sich Kenntnis über den Nachlassbestand verschaffen will und von Miterben keine Auskünfte erhält oder bezweifelt, dass deren Aussagen richtig sind, hat eine ganze Reihe an Möglichkeiten, Informationen einzuholen:

Antrag auf Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts; Anfrage bei der Bank des Erblassers zur Vorlage einer so genannten Kontoverlaufsübersicht; Einsichtnahme in die Akten des Grundbuchamts; Einsichtnahme in das Handelsregister.

Auch eine Besichtigung und Prüfung der Nachlassgegenstände und das Abfotografieren sämtlicher Gegenstände können wirksame Mittel sein, um das Vermögen einschätzen und dessen Wert annäherungsweise beurteilen zu können. Anhand von Fotos lässt sich etwa über Internetrecherchen oder die Befragung von Fachleuten ermitteln, wie der Wert anzusetzen ist. Mithilfe von Fotos kann man später nachweisen, ob Gegenstände während der Phase der Nachlassverwaltung (vor der Nachlassteilung) abhanden gekommen sind.

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5. Wie beschäftigt sich eine Erbengemeinschaft mit dem Nachlass des Verstorbenen?

Eine Erbengemeinschaft sitzt entweder komplett oder zum Teil um einen Tisch, und die Mitglieder unterhalten sich über alles Mögliche. Klärungen und Auseinandersetzungen sind jedoch auch per Telefon, E-Mail, Brief und Anwaltsschreiben möglich – oder unmöglich.

Typische Fragen, die in Erbengemeinschaften zu beantworten sind:

  • Wie soll das Vermögen aufgeteilt werden? 
  • Wer hat Interesse an diesem oder jenem Gegenstand? 
  • Was soll verkauft werden? 
  • Wie hoch ist der Wert einer Immobilie, einer Sammlung oder anderer Gegenstände? 
  • Kann ein Erbe die anderen auszahlen, wenn er das Haus übernehmen will? 
  • Muss ein Erbschein beantragt werden, und wer soll das tun? 
  • Soll ein Miterbe federführend für die anderen die Nachlass-Verwaltung übernehmen? 

Das sind Fragen, die sich oft nicht einfach klären lassen. Über alles kann man sich streiten.

Lesen Sie auch: Erbengemeinschaft auflösen, Erbauseinandersetzung

Tipp von ManfredHacker, Fachanwalt für Erbrecht in München 

In den Gesprächen und Klärungen einer Erbengemeinschaft kommen oft auch demokratisch gesinnte, kompromissbereite und friedfertige Erben früher oder später an einen Punkt, an dem nichts mehr geht. Wollen alle Erben unbedingt einen attraktiven Nachlassgegenstand erhalten, kommt der Losentscheid (Münzwurf, Knobeln, Würfeln) und der Ausgleich in Geldform und über andere ererbte Wertgegenstände in Frage.

Eine andere Lösung besteht darin, alles, was nicht besonders wertvoll ist, lediglich nach den Wünschen der Erben zu verteilen und hier lediglich darauf zu achten, dass alle Miterben zum Zuge kommen oder Einzelne freiwillig verzichten. Der finanzielle Ausgleich kann sich dann auf wenige höherwertige Dinge und das Geldvermögen konzentrieren.

Ist auch mit diesem Verfahren keine Einigkeit zu erzielen, kann die Teilung anhand eines Nachlassverzeichnisses oder –registers erfolgen, dessen Anfertigung jedoch in der Regel viel Geld kostet, da jedes Buch und jeder Kochtopf erfasst und mit einem „Preisschild“ versehen werden muss. Als wesentlich bessere Lösungsmöglichkeit bietet sich die intensive Vermittlung zwischen den Miterben durch einen versierten und überzeugend agierenden Fachanwalt für Erbrecht an.

6. Welche Regeln sind bei der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung zu beachten?

Solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist, sind die Erben verpflichtet, gesetzliche Entscheidungsregelungen zu beachten. Häufig ist schon die Abgrenzung der folgenden Fälle schwierig und nur mit juristischem Sachverstand zu klären. Recht eindeutig sind noch die eher seltenen Fälle der Notverwaltung, wenn akute Gefahr für den Bestand eines Nachlassgegenstandes droht. Jeder Erbe kann da alleine handeln und zum Beispiel durch Reparatur eines Hausdachs auf Kosten der Gemeinschaft verhindern, dass der Nachlassgegenstand Haus durch eindringendes Wasser zerstört wird. Eine „ordnungsgemäße Verwaltung“ ist durch einfache Mehrheit möglich, hier geht es beispielsweise um die Zahlung von Steuern, Gebühren und offenen Rechnungen oder die Kündigung eines Mietvertrages. Das größte Problem bilden nicht notwendige Arbeiten, zum Beispiel Sanierungen, die sinnvoll sind, um etwa ein Haus optimal verkaufen zu können. Hier ist „Allstimmigkeit“ notwendig, die oft nicht zu erreichen ist.

7. Kann ein Miterbe für die Verwaltung des Nachlasses eine Vergütung verlangen?

Ein Miterbe kann im Regelfall kein Entgelt für den Zeitaufwand und die Arbeit fordern, den er für die Verwaltung des Nachlasses aufwendet. Es liegt jedoch im Interesse aller Miterben, dass aufwändige und schwierige Verwaltungsarbeiten exakt und gründlich ausgeführt werden. Wenn ein Miterbe dazu aufgrund seiner beruflichen oder sonstigen Qualifikation in der Lage ist, kann es sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten finanziell zu honorieren. In diesem Fall ist es ratsam, eine schriftliche Vergütungsregelung abzuschließen, die Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung – am besten pauschal – festlegt.

8. Kann ein Miterbe Nachlassforderungen alleine durchsetzen?

Manchmal bestehen nach einem Todesfall in erheblichem Umfang Forderungen des Erblassers gegenüber Personen, die nicht zur Erbengemeinschaft zählen. Es liegt im Interesse aller Miterben, dass die offenen Rechnungen bezahlt werden und das eingenommene Geld den Nachlass mehrt. Doch kann nun ein einzelner Miterbe Nachlassforderungen ohne Mitwirkung der anderen Erben durchsetzen? Die Antwort lautet: Ja. Jeder Miterbe ist berechtigt, alleine und unabhängig von den anderen eine zum Nachlass gehörende Forderung gegenüber Dritten durchzusetzen, notfalls gerichtlich geltend zu machen und die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es ist jedoch zu vermeiden, dass mehrere Miterben unabhängig voneinander doppelt und dreifach die gleiche Forderung eintreiben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Der Nachlassschuldner kann sich von seiner Schuld nur dadurch befreien, dass er die geforderte Leistung gegenüber allen Miterben gemeinschaftlich erbringt.

9. Was ist eine Erbquote?

Eine Erbquote ist der Erbanteil eines Miterben und wird als Bruchteil der Zahl 1 oder in Prozent angegeben. 

Folgende Erbquoten sind identisch:

  • 1/2 = 50 Prozent;
  • 1/4 = 25 Prozent;
  • 1/6 =16,666 Prozent.

Häufige Kombinationen von Erbquoten  nach der gesetzlichen Erbfolge:

  • Länger lebender Ehepartner: 50 Prozent, 
  • die Kinder 50 Prozent. 

Das bedeutet:

  • bei zwei Kindern, je 25 Prozent,
  • bei drei Kindern je 16,666 Prozent und 
  • bei vier Kindern je 12,5 Prozent
  • der Ehepartner erhält immer 50 Prozent. 

In der Summe bilden die Erbquoten bei einem Erbfall insgesamt immer die Zahl 1 oder 100 Prozent.

 

Streit, Erpressungspotential und Pattsituation

Streit ist in allen Erbengemeinschaften vorprogrammiert. Häufig ist die Erbschaft für viele Menschen die einzige Möglichkeit, zusätzlich zu einem mehr oder weniger spärlichen Erwerbseinkommen ein Vermögen zu erwerben. Entsprechend hart und unerbittlich werden Erbauseinandersetzungen geführt. Vor allem Erben mit einem geringen Erbanteil neigen dazu, ihre grundsätzlich ungünstige Ausgangslage durch unrealistische Bedingungen, sprich Erpressung, zu verbessern. Sie versuchen, notwendige Entscheidungen so lange zu verhindern, bis sie den anderen Erben Zugeständnisse abgetrotzt haben. Ein ebenfalls großes Problem ist immer wieder, wenn bei zwei Erben oder zwei Lagern Abstimmungen immer 1 : 1 ausgehen und keine Entscheidungen zustande kommen.

Expertentipp für Miterben einer Erbengemeinschaft

Um Streit in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann schon der „Erblasser“ in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen und ihm die Aufgabe übertragen, zusammen mit den Erben nach dem Wortlaut und Sinn des Testaments eine einvernehmliche Erbteilung herbeizuführen.

Vor allem dann, wenn schon bekannt ist, dass die Erben zerstritten sind oder zu Streit neigen, sichert die Testamentsvollstreckung per Testament relativ friedliche und effektive Erbauseinandersetzungen. Auch eine Erbengemeinschaft kann einen Fachanwalt für Erbrecht oder Testamentsvollstrecker beauftragen, federführend die Nachlassverwaltung und -abwicklung zu übernehmen, bei Streitigkeiten zu vermitteln,  für Gerechtigkeit zu sorgen und schwierige Rechtsprobleme zu lösen.

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Warum die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Sinn macht

Weitere FAQs zum Thema:

Was ist das Ziel der Erbauseinandersetzung?

Eine Erbengemeinschaft ist auf ihre „Auseinandersetzung“ - ihre Beendigung nach Teilung des ererbten Vermögens– angelegt. Der Erblasser muss keine „Teilungsanordnung“ mit exakter Zuordnung von Vermögensgegenständen zu einzelnen Erben, in sein Testament schreiben, um das Ziel der Nachlassteilung durchzusetzen. Nur sehr selten hindert ein Teilungsverbot die Erben, das Ziel der Aufteilung des Erbes so rasch wie möglich anzupeilen. Es kommt aber durchaus vor, dass ein Erblasser anordnet, dass eine Sammlung oder eine Firma nicht aufgeteilt werden darf.

Teilungsversteigerung – Ablauf, Tipps, Kosten

Wie wird der Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt?

Das Gesetz sieht eine reale Teilung des Nachlasses nach den Erbanteilen der Miterben vor. Jeder einzelne Miterbe kann die „Auseinandersetzung“ des Nachlasses fordern.

Informationen zur Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft

Warum können „Vermächtnisnehmer“ und „Nachlassgläubiger“ einen Teil des Nachlasses erhalten?

Wer laut Testament des Verstorbenen ein „Vermächtnis“ erhalten soll, hat einen Anspruch auf die entsprechenden Gegenstände oder Geldbeträge. Solche Werte sind vor der Erbteilung von den Miterben herauszugeben oder auszubezahlen. Sie mindern den Wert des Nachlasses. Ähnlich verhält sich dies bei Schulden des Erblassers. Die Erben sind gut beraten, zuerst die Schulden des Erblassers zu begleichen und erst dann das verbliebene Erbe zu teilen.

Welche Haftungsfragen sind von den Erben zu beachten?

Die Erbengemeinschaft haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der verstorbenen Person, auch solche, die aufgrund gültiger Verträge (Miete, Leasing) den Todesfall überdauern und erst nach wirksamer Kündigung zu beenden sind. Manchmal sind nur wenige Rechnungen offen und noch zu bezahlen, in der Regel geht es da um Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Sanitätshäusern. In eher seltenen Fällen melden sich noch nach Wochen und Monaten jede Menge an Gläubigern, die nachweisen können, dass sie berechtigte Ansprüche auf Zahlungen oder die Herausgabe von Gegenständen hatten und haben.

Das Wichtigste zur Haftung des Erben und der Erbengemeinschaft

Hinweis von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht

Erbengemeinschaften sollten als „Gesamthandsgemeinschaft“ immer vor der Nachlassteilung die Verbindlichkeiten des Verstorbenen begleichen. Sind Klagen gegen den Erblasser oder die Erbengemeinschaft anhängig, ist immer erst das Ergebnis der jeweiligen Prozesse abzuwarten. Denn vor der Nachlassteilung ist die Haftung der Erbengemeinschaft auf das Erbe beschränkt, ein Gläubiger kann also seine Ansprüche maximal in Höhe des Nachlasswertes befriedigen. Ist die Nachlassteilung bereits erfolgt, haftet jeder einzelne Erbe mit seinem Privatvermögen für die Gesamtschulden des Verstorbenen. Er hat dann zwar grundsätzlich einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegen die anderen Erben, aber oft lässt sich dieser Anspruch nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand durchsetzen.